Mietrechtler

Mietvertrag: mitunterschriebener Mietvertrag für zur Haftung für Strom und Gas

Mietvertrag: mitunterschriebener Mietvertrag für zur Haftung für Strom und Gas
Wer einen Mietvertrag mit unterschreibt, haftet in jedem Fall auch für stillschweigend entnommenen Strom und Gas. Das gilt selbst dann, wenn man gar nicht mit in der Wohnung wohnt, urteilte am Dienstag, 22. Juli 2014, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 313/13). Im entschiedenen Fall hatte eine Frau den Mietvertrag ihres Lebensgefährten für ein Einfamilienhaus in Berlin mit unterschrieben. Die Unterschrift leistete sie nur aus „Bonitätsgründen“; mit in das Haus eingezogen ist sie nicht. Der Lebensgefährte schloss keinen Vertrag mit einem Gasversorger ab, verbrauchte aber innerhalb von knapp drei Jahren Gas im Wert von 6.965 Euro. Weil der Mann nicht zahlte, wollte der Energieversorger das Geld von der Lebensgefährtin haben. Am 2. Juli 2014 hatte der BGH entschieden, dass Mieter oder Pächter auch ohne schriftlichen Vertrag für entnommenen Strom oder Gas zahlen müssen; durch die Entnahme der Energie nehme der Mieter das Versorgungsangebot „konkludent“, also durch sein Verhalten, an (Az.: VIII ZR 316/13). Dabei richte sich das Versorgungsangebot an denjenigen, der Zugriff auf den Versorgungsanschluss hat. Das seien üblicherweise „sämtliche Mieter“, heißt es nun in dem neuen Urteil. Nehme ein Mieter das Versorgungsangebot an, handle er stellvertretend auch für die Mitmieter. Hier habe die Frau den Mietvertrag mit unterschrieben. Damit habe sie es „willentlich“ geduldet, dass der Lebensgefährte auch in ihrem Namen Gas verbraucht. Denn für die Nutzung des Hauses sei es „zwingend erforderlich“ gewesen, dass der Lebensgefährte die Gasheizung in Betrieb nimmt. Daher müsse sie auch mit für die Kosten haften.
Anwalt für Mietrecht - Ackenheil Anwaltskanzlei
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